Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Streitfall von Betriebsrat und Unternehmen aktuell entschieden, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bereits heute regelt, dass Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes "für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen" haben.
Damit sind nach der Entscheidung des BAG alle Unternehmen jeder Branche und Größe verpflichtet, die Arbeitszeit umfassend zu erfassen.
Die Pflicht zur Einführung eines Systems zur umfassenden Arbeitszeiterfassung wird diesmal nicht durch die Bundesregierung per Gesetz sondern durch die heutige Entscheidung sofort zur Pflicht.
Rechtsanwalt Gewert erläutert den Beschluss vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) und die Auswirkungen für Arbeitnehmer/innen und Unternehmen in seinem Rechtstipp auf anwalt.de.
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