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Rechtsanwalt für Kündigungsschutzrecht in Hannover

Das Kündigungsschutzrecht ist ein spezieller Teil des Arbeitnehmerschutzrechts.

In Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern ist das Kündigungsschutzgesetz dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer selbst länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. Ist dies der Fall, gilt, dass eine Kündigung als sozialwidrig anzusehen ist, wenn sie nicht aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist. Insbesondere bei Kündigungen aus verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen ist vorab zu prüfen, ob eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Da die Kündigung als „ultima ratio“ (letztes Mittel) gilt, würde bei fehlender Abmahnung oftmals die Unwirksamkeit der Kündigung durch die Arbeitsgerichte festgestellt.

Eine Kündigung ist außerdem sozialwidrig, wenn der Arbeitnehmer nach geeigneten Umschulungs- oder Fortbildungsmöglichkeiten bei dem gleichen Unternehmen oder aber in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens weiterbeschäftigt werden könnte. Die sogenannte Änderungskündigung ist der Kündigung vorzuziehen.

Beratung zum Kündigungsschutzrecht für alle Arbeitnehmergruppen

Neben den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gibt es besondere Schutzvorschriften für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Dies betrifft werdende Mütter, Schwerbehinderte, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates sowie die Elternzeit

Juristische Beratung bei ordentlicher / außerordentlicher (fristloser) Kündigung

Bei Kündigungen wird grundsätzlich zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Im Fall der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss gemäß § 622 BGB ein wichtiger Grund gegeben sein. Zudem muss die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. 

Im Fall der ordentlichen Kündigung sind lediglich die gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Fristen zu beachten, dies gilt insbesondere für die Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Inhaltlich ist diese Kündigung nur dann wirksam, wenn die Kündigung nicht willkürlich erfolgt ist und nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Kündigungen in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz.

Allgemein gilt, dass bei jeder Kündigung der Betriebs- / Personalrat vorher anzuhören ist, sofern einer existiert.

Das ist bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten:

  • Für eine Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten gilt immer eine 3-wöchige Frist.
  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden, ansonsten regelt das Kündigungsschutzgesetz, dass die Kündigung wirksam ist. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, nachträglich die Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht noch zu erreichen.
  • Für die Kosten eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens gilt eine besondere Regelung. In der ersten Instanz tragen Kläger oder Beklagte die Rechtsanwaltskosten selbst; egal ob sie gewinnen oder verlieren.

Wir empfehlen daher vor Einreichung einer Klage in jedem Fall die Prüfung der Erfolgsaussichten sowie die Information über die Kosten.

Für diese Prüfung und die Vertretung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Ulrich Gewert  
Telefon0511 353605 - 21 (Sekretariat: Frau Rückrieme)

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