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Vertretung durch Ihre Rechtsanwälte in Hannover – Ihre Möglichkeiten als Nebenkläger

Als Opfer einer Straftat können Sie sich in bestimmten Fällen als Nebenkläger der Anklage des Staatsanwaltes anschließen.

Als Nebenkläger können Sie auftreten, wenn Sie beispielsweise Opfer von Körperverletzungen, sexuellen Straftaten, Beleidigungen oder ähnlichen Delikten geworden sind. Das sind einige Vorteile für Sie als Nebenkläger:

→ Sie haben durch Ihren Rechtsanwalt das Recht zur Akteneinsicht.

→ Sie können uneingeschränkt an der Hauptverhandlung teilnehmen.

→ Außerdem können Sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Sie wollen alle Hintergründe erfahren und sich von einer versierten und erfahrenen Rechtsanwältin beraten lassen? Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwältin Nicole Thiele, Fachanwältin für Strafrecht 
Telefon 0511 353605 - 31

Rechtsanwalt Joachim Dorner 
Telefon 0511 353605 - 41 (Sekretariat: Frau Krause)

Ausführliche Informationen zum Thema „Nebenkläger“

Gerade in diesem Bereich wollen sich viele Mandanten zuerst beraten lassen und wir wurden immer wieder nach den gesetzlichen Grundlagen gefragt, deren Lektüre ein besseres Verständnis erwirken können. Im Folgenden haben wir Ihnen diese Informationen zusammengestellt. Allerdings ist es uns wichtig, Ihnen zu sagen, dass Sie diese nicht lesen oder gar vollends verstehen müssen. Gerne können Sie einfach einen Beratungstermin vereinbaren, auch ohne diese Ausführungen gelesen zu haben. Wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall. Diese Informationen sind nur für die Menschen, die sich unverbindlich in die Thematik einlesen wollen.

  • Die Zulassung zur Nebenklage kommt für verletzte Kinder, Jugendliche und Erwachsene unter den Voraussetzungen des § 395 StPO in Betracht.
  • Zur Nebenklage berechtigt sind hiernach Opfer von rechtswidrigen Taten der §§ 174 bis 182 StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), der §§ 211 und 212 StGB (versuchter Mord, versuchter Totschlag), der §§ 221, 223 bis 226 und 340 StGB (Körperverletzungsdelikte), der §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3 und der §§ 239 a, 239 b und 240 Absatz 4 StGB (Menschenhandel, Menschenraub, Nachstellung, Straftaten gegen die persönliche Freiheit) sowie des § 4 Gewaltschutzgesetz (Verstoß gegen Schutzanordnungen).
  • Darüber hinaus können sich die unter § 395 Abs. 1 Nr. 6, Absatz 2 StPO (z.B. Nr. 1; Angehöriger, Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner des getöteten Opfers) und die in Absatz 3 StPO aufgeführten Verletzten/Personen der Nebenklage anschließen.
  • Auch gegen Jugendliche ist die Nebenklage unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 JGG, z.B. bei Sexualstraftaten zulässig.
  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Kontaktsperre gemäß § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB verhängen zu lassen, wenn der Täter zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.
  • Die Antragstellung kann bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden, wird jedoch erst ab Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft wirksam.
  • Unabhängig von einer Anschlusserklärung als Nebenkläger können sich Verletzte gemäß § 406 g StPO eines Rechtsanwaltes als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, der auch zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt ist.
  • Im Unterschied zum bloßen Beistand eines zur nebenklageberechtigten Verletzten, der in der Hauptverhandlung keinerlei Mitwirkungsrechte hat, ist die/der Rechtsanwältin/Rechtsanwalt einer/eines Nebenklägerin/Nebenklägers u.a. berechtigt, Beweisanträge zu stellen, z. B. die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten (§ 244 Absätze 3 bis 6 StPO).
  • Auch steht der Nebenklagevertretung und dem Nebenkläger selbst das Recht zu, Fragen an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige zu stellen und Erklärungen abzugeben (§§ 240, 257, 258 StPO).
  • Unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten können beanstandet werden (§ 242 StPO). Gleiches gilt für Anordnungen der/des Vorsitzenden Richterin/Richters (238 Absatz 2 StPO).
  • Weiterhin kann unter den Voraussetzungen des § 247 StPO und §§ 171 b, 172 GVG beantragt werden, dass der Angeklagte während der Vernehmung des Verletzten das Sitzungszimmer verlassen muss und dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
  • Für den Fall der Besorgnis der Befangenheit können Richter oder Sachverständige abgelehnt werden (§§ 24, 31 StPO).
  • Auch kann der Nebenkläger – unabhängig von der Staatsanwaltschaft – das Urteil mit Rechtsmitteln angreifen, sofern er in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist (§ 401 StPO).
  • Die Kosten der Nebenklage, mithin die Inanspruchnahme der Tätigkeit von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, sind unter den Voraussetzungen des § 397 a Absatz 1 StPO, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzten, vom Angeklagten zu tragen.
  • Das Gesetz sieht hierbei u. a. bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen), bei Menschenhandelsdelikten (zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, §§ 232, 233 StGB), die als Verbrechen, also mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, bestraft werden, die Bestellung einer/s Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vor.
  • Gleiches gilt bei versuchten Tötungsdelikten und bei Delikten wie z. B. schwerer Körperverletzung, Menschenraub, Geiselnahme, schwerer Raub, die als Verbrechen bestraft werden und das Opfer aufgrund dieser Tat schwere körperliche oder seelische Schäden erlitten hat oder voraussichtlich noch erleiden wird, also in körperlicher Hinsicht eine erhebliche oder dauerhafte Gesundheitsschädigung oder eine ebenso erhebliche psychische Schädigung eingetreten oder zu erwarten ist.
  • Ist das Opfer bei Antragsstellung noch keine 18 Jahre alt oder kann seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen, so wird auch diesem, z. B. bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt bestellt.
  • Liegen die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht vor, so besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn der Verletzte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die notwendigen Auslagen der Nebenklage, also die Gebühren der/s Rechtsanwältin/Rechtsanwalts zu tragen und seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
  • Weitere Rechte, z. B. Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens, § 406 j StPO; Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten, § 406 l StPO; der Anspruch einer psychosozialen Prozessbegleitung, § 406 g StPO sind durch das 3. Opferrechtsreformgesetz (Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren) durch den Bundestag am 21.12.2015 beschlossen wurden.
  • In allen anderen Fällen müssen die Kosten, sofern der Täter nicht verurteilt wird, vom Verletzten selbst getragen werden.
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