Sofern ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht aktiv auf den möglichen Verfall von Urlaub hingewiesen hat, kann der restliche Urlaubsanspruch nicht verjähren (EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21). Die bisherige Regelung des Bundesarbeitsgerichts verstößt gegen das Unionsrecht und ist damit hinfällig.
Rechtsanwalt Gewert erläutert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf anwalt.de:
EuGH - 22.09.2022: ab sofort keine Verjährung des Urlaubs (anwalt.de)
und steht Ihnen für Fragen des Arbeitsrechts gern zur Verfügung.