Ab sofort keine Verjährung von Urlaubsanspruch

Der EuGH urteilt am 22.09.2022 zugunsten von Mitarbeitenden

Sofern ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht aktiv auf den möglichen Verfall von Urlaub hingewiesen hat, kann der restliche Urlaubsanspruch nicht verjähren (EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21). Die bisherige Regelung des Bundesarbeitsgerichts verstößt gegen das Unionsrecht und ist damit hinfällig.

 

Rechtsanwalt Gewert erläutert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf anwalt.de:

EuGH - 22.09.2022: ab sofort keine Verjährung des Urlaubs (anwalt.de)

und steht Ihnen für Fragen des Arbeitsrechts gern zur Verfügung.

 

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