Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.07.2015 geurteilt, dass eine außerordentliche und damit fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig sein kann, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers sog. Raubkopien anfertigt. Dabei ist der Kündigungsgrund unabhängig von einem eventuellen Verstoß gegen Urheberrechte zu beurteilen (2 AZR 85/15).
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