Gemäß § 2259 Abs. 1 BGB ist der Besitzer eines Testamentes dazu verpflichtet, es unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Bestimmung dient der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen und somit der Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen sowie der Vorbereitung deren Eröffnung. Sie liegt im öffentlichen Interesse und in dem der Nachlassbeteiligten.
Welche Ansprüche bestehen, wenn das Testament nicht oder nicht rechtzeitig beim Gericht abgeliefert wird, erläutert Ihnen Rechtsanwalt Schwede in seinem Rechtstipp auf anwalt.de:
Schadensersatzansprüche wegen Nichtablieferung eines Testaments (anwalt.de)