Architekten- und Ingenieurrecht
Die besondere Bedeutung des Architekten und Ingenieurs für die Durchführung des Baus hängt damit zusammen, dass der Architekt und Ingenieur sowohl Planungsleistung erbringt, als auch die Bauausführung begleitet. Als fachlicher Leiter eines Bauwerks oder als Fachingenieur und Spezialist für Teilgewerke kommt dem Architekten und Ingenieur bei Mängel und sonstigen Problemen am Bau eine zentrale Stellung zu.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten oder Ingenieur kann sich dabei von der Planung bis zur Überprüfung der Gewährleistungsfristen erstrecken.
Zum Aufgabenspektrum eines Architekten gehört es auch Ausschreibungen für die einzelnen Gewerke vorzunehmen, die entsprechende Rechnungsstellung zu prüfen und zur Zahlung freizugeben. Der Architekt ist Dienstleister des Auftraggebers und nur ihm gegenüber verpflichtet.
Das Architektenrecht beschreibt die Rechte und Pflichten des Architekten.
Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Architekten und dem Auftraggeber sind regelmäßig in dem so genannten Architektenvertrag geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag, so dass der Architekt dem Auftraggeber eine bestimmte Leistung zu schuldet. Die Fragen der Rechnungsstellung zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber werden in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die HOAI ist ein Preisrecht und gibt dementsprechend die abzurechnenden Mindestgebühren vor.
Von besonderer Bedeutung ist auch die Haftung von Architekten und Ingenieuren gegenüber dem Auftraggeber für den Fall, dass Mängel gegeben sind bzw. Planungs- und Ausführungsfehler festzustellen sind. Zu dem Architekten- und Ingenieurrecht gehört auch die Frage des Urheberrechts und des Berufsrechts.
Gerne beraten wir sie bei der Erstellung und Abfassung eines Architektenvertrages ebenso, wie bei möglichen Haftungsfragen aufgrund von fehlerhaften Planungsleistungen oder aber Mängel bei der Bauausführung.
Lesen Sie hierzu auch weitere Informationen unter dem Rechtsgebiet Handwerkerrecht.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ulrich Gewert
Telefon: 05 11 / 35 36 05 - 21 (Sekretariat: Frau Rückrieme)
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