Fluggastrechte
Die "EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004" findet Anwendung für Flüge, die von einem Flughafen in der EU abgehen und für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Flugpassagiere Ansprüche auf Ausgleichszahlungen oder Unterstützungsleistungen.
Bei einer Nichtbeförderung, z. B. wegen Überbuchung, Annullierung, oder einer Verspätung, haben Flugpassagiere einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung variiert je nach Strecke und Verspätung am Endziel. Bei einem Flug mit einer Flugentfernung von ≤ 1.500 km beträgt sie 250 € (Verspätung max. 2 h → 125 €). Bei einer Flugentfernung von > 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500-3.500 km außerhalb der EU sind es 400 € (Verspätung max. 3 h → 200 €) und 600 € fallen an bei einer Flugentfernung von > 3.500 km (Verspätung max. 4 h → 300 €).
Keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat der Flugpassagier allerdings bei einer rechtzeitigen Unterrichtung über die Annullierung, wenn diese spätestens 14 Tage vor dem Abflugtermin erfolgt. Erfolgt die Information in kürzerer Zeit vor dem Flugantritt und wird ein Alternativflug angeboten, kommt es auf die tatsächliche Verzögerung an.
Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist. Hier gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechungen, die sich mit der Frage der außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände befasst haben.
Nicht zu vergessen sind darüber hinaus die unentgeltlichen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, wie Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am nächsten Tag auch eine Hotelübernachtung mit Transfer.
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Rechtsanwalt Jörg Schwede
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