Gewerberaummietrecht

Gewerberäume sind solche Räume, die nach dem Zweck des Vertrages zu geschäftlichen, insbesondere zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken angemietet werden. Das Gewerberaummietrecht gilt also auch dann, wenn eine Wohnung zu gewerblichen Zwecken angemietet wird.

 

 

Das Gewerberaummietrecht ist kaum im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Umso wichtiger ist es beim Abschluss eines Gewerberaummietvertrages, dass alle wesentlichen Bestimmungen Einzug in den Mietvertrag finden und einer Überprüfung standhalten. Andernfalls kann die entsprechende Regelung im Mietvertrag unwirksam sein, was zu erheblichen Rechtsnachteilen für Vermieter und Mieter führen kann.

Gewerberaummietverträge werden für einen fest bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Dies soll sowohl die mietenden Gewerbetreibenden als auch den Vermieter vor kurzfristigen Kündigungen schützen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nach § 551 BGB ein Mietvertrag, der für über ein Jahr abgeschlossen wird, der zwingenden Schriftform unterliegt. Wird diese nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass ein zeitlich befristeter Mietvertrag bereits vor Ablauf dieser festen Mietdauer ordentlich kündbar ist.

Die Schriftform betrifft dabei sowohl den ursprünglichen Mietvertrag als auch jede Änderung des Vertrages.

Dabei ist gerade bei der Bestimmung des Mietgegenstandes besondere Sorgfalt geboten. Soll auf bestimmte Lage- oder Baupläne Bezug genommen werden, sind aufgrund des Schriftformerfordernisses diese Dokumente explizit im Vertrag zu benennen und als Anlage beizufügen.

Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen sind auch Fragen wie Mieterhöhungen, Verlängerungsoptionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Schönheitsreparaturen, Kündigungsfristen etc. im Vertragsdokument zu regeln.

Grundsätzlich unterliegt das Gewerberaummietrecht keiner so strengen Beschränkung wie das Wohnraummietrecht. Es können daher auch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen werden, was gerade bei der verschuldensunabhängigen Haftung des Vermieters zwingend erforderlich ist, um diesen vor ausufernden Ansprüche zu schützen.

Die Rechtsprechung regelt jedoch die inhaltlichen Grenzen, innerhalb derer Vereinbarungen getroffen werden können.

Aufgrund der Weitläufigkeit und Genauigkeit von vertraglichen Regelungen im Gewerberaummietrecht sollten sich sowohl Vermieter als auch Mieter beim Abschluss eines langfristigen Gewerberaummietvertrages nicht nur auf ihr Bauchgefühl verlassen, sondern entsprechende Inhalte und Regelungen überprüfen lassen. Dies kann vielfach Streitigkeiten, die während eines Mietverhältnisses auftreten, vorbeugen.

Sollten während des laufenden Mietverhältnisses oder nach deren Beendigung Probleme auftreten, kann eine inhaltliche Prüfung des Mietvertrags bereits die Lösung liefern.

 

Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragestellungen rund um das Gewerberaummietrecht.

 

 

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Telefon: 05 11 / 35 36 05 - 81

 

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