Handwerkerrecht

Mit dem Schlagwort Handwerkerrecht werden die Vertragsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber und dem handwerklich tätigen Auftragnehmer beschrieben.

Die Beauftragung eines Handwerkers ist entweder als Kaufvertrag mit entsprechender Montageleistung einzuordnen oder als Werkvertrag.

Entscheidend ist in beiden Fällen, dass bei Übergabe der Kaufsache bzw. bei Abnahme des Gewerkes keine Mängel gegeben sind. Hierzu empfiehlt es sich zur Beweissicherung für beide Seiten regelmäßig ein Protokoll über die Abnahme/Übergabe zu führen und entsprechend gegenzuzeichnen.

Für beide Vertragsarten ist außerdem entscheidend, welcher Inhalt im Vertrag vereinbart wurde. Der Leistungsinhalt bestimmt später auch Art und Umfang der zu erbringenden Pflichten für den Handwerker wie auch für den Auftraggeber. Wir empfehlen, bei Problemen für beide Seiten regelmäßig die behaupteten Mängel zu dokumentieren, damit später ein entsprechender Beweis geführt werden kann.

Da die Verjährung für Kaufvertragssachen regelmäßig 2 Jahre beträgt und bei Bauwerken, sofern es keine Reparaturen sind, eine 5-jährige Verjährung gilt, gibt es erhebliche juristische Unterschiede. Hinzu kommt, dass es im Bauvertragsrecht auch die Möglichkeit ergibt, dass dort nach der so genannten VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Verträge abgeschlossen werden. Insbesondere die Regelungen der VOB sind gesonderte Regelungen, die im Einzelfall zu prüfen und zur Anwendung zu bringen sind. Diese Regelungen weichen von den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Werkverträge ab und stellen eine vertragliche Besonderheit dar, die vorrangig ist.

Wir beraten sowohl Handwerker als auch Auftraggeber bei der Vertragsgestaltung und auch bei der Lösung von Konflikten. Dies bedeutet, wir sind sowohl außergerichtlich, bei Streitschlichtungen als auch im gerichtlichen Verfahren, für unsere Mandanten tätig.

Bei einem mangelhaften Produkt bzw. mangelhaften Gewerken ist regelmäßig die Frage nach dem Bestehen des Mangels und der notwendigen Nachbesserungskosten zu klären. Daher gehört zu unserer Beratung regelmäßig auch der Hinweis auf die Möglichkeit des selbstständigen Beweisverfahrens. Mit dem selbstständigen Beweisverfahren wird durch das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches später auch vom Gericht verwertet wird. Da der Sachverständige durch das Gericht selbst bestellt wurde, ist dieses Gutachten dann überparteilich und wird gerichtlich anerkannt.

Gern beraten wir über die außergerichtliche Konfliktlösung (Schlichtungsverfahren/Mediation) und die weitere Vertretung Ihrer Interessen vor den zuständigen Gerichten bzw. Obergerichten.

Lesen Sie hierzu auch weitere Informationen unter dem Rechtsgebiet Architekten- und Ingenieurrecht.

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Ulrich Gewert

Telefon: 05 11 / 35 36 05 - 21 (Sekretariat: Frau Rückrieme)

 

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