Jugendstrafrecht
In Jugendstrafsachen hat Ihr Verteidiger für Sie, als jungen Beschuldigten, eine außergewöhnliche Sonderstellung, da Sie sich nur ihm bedingungslos anvertrauen können, ohne die Befürchtung haben zu müssen, in Ihrem Vertrauen getäuscht zu werden. Alle anderen Verfahrensbeteiligten, wie z. B. Richter, Staatsanwalt und Jugendgerichtshilfe, üben nämlich neben ihrer Fürsorge- auch eine Sanktionsfunktion Ihnen gegenüber aus.
Ich als Ihr Beistand werde primär auf Ihre besondere Situation und Ihr erhöhtes Verteidigungsdefizit als junger Angeklagter eingehen sowie den Dialog zwischen Ihnen und Ihren Eltern (wieder)herstellen.
Kann man als Kind vor Vollendung des 14. Lebensjahres bei Begehung eines Delikts "bestraft" werden?
Mit welchen (staatlichen) Maßnahmen haben noch nicht strafmündige Kinder und deren Eltern zu rechnen?
Wie verhält man sich bei einer Vorladung?
Welche Sanktionen haben jugendliche Straftäter im Falle einer Verurteilung zu erwarten? Wann droht eine Verhaftung?
Kann auch bei Heranwachsenden vor Vollendung des 21. Lebensjahres noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen?
Was ist bei einer Gerichtsverhandlung zu beachten?
Kommen Sie möglichst frühzeitig zu mir, damit ich ggf. die erforderlichen (Schutz-)Maßnahmen für Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft sowie Gericht einleiten kann und Sie von Anfang an die optimale Verteidigungsstrategie verfolgen können.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Nicole Thiele
- Fachanwältin für Strafrecht -
Telefon: 05 11 / 35 36 05 -31