Leasingrecht
Bei dem Leasingvertrag handelt es sich um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines bestimmten Leasinggegenstandes. Man unterscheidet zwischen dem Operating-Leasing, Immobilienleasing, Hersteller-/Händlerleasing und dem Finanzierungsleasing.
Das Finanzierungsleasing ist die bekannteste Form des Leasings und vielen im Rahmen des Pkw-Erwerbs geläufig. Der Leasinggeber (oftmals eine Bank) hat das Auto erworben und überlässt es für eine vertragliche festgelegte Zeit an den Leasingnehmer (Käufer). Während der Laufzeit zahlt der Leasingnehmer eine vereinbarte Rate an den Leasinggeber. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit hat der Leasingnehmer entweder die Möglichkeit, das Auto vollständig gegen Zahlung zu erwerben oder dieses an den Leasinggeber zurückzugeben. Während der Laufzeit bleibt der Leasinggeber jedoch Eigentümer des Pkw. Erst wenn der Leasingnehmer sich entschließt, den Pkw vollständig gegen Zahlung zu übernehmen, wird er Eigentümer des Pkw.
Mangels einer entsprechenden Regelung im Gesetz wird im Leasingrecht das Mietrecht angewendet. Maßgeblich für das Mietrecht ist die Haftung des Mieters bzw. Leasingnehmers während der Überlassung des Gegenstandes dafür, dass der Leasinggegenstand bei ihm verbleibt und nicht beschädigt wird oder verloren geht. Zudem ist der dazu verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten an den Leasinggeber zu zahlen.
Endet der Leasingvertrag durch Zeitablauf oder Kündigung des Vertrages, ist der Leasingnehmer entweder verpflichtet, dem Leasinggeber den Leasinggegenstand zurückzugeben oder er entschließt sich, das ihn (z.B. ein Fahrzeug) zu übernehmen. Sodann ist er verpflichtet, den vertraglich vereinbarten leasingtypischen Ausgleichanspruch insbesondere den Restwert des Leasinggegenstandes zu zahlen.
Die leasingspezifischen Besonderheiten eines solchen Vertragsverhältnisses können sowohl während der Laufzeit als auch bei Beendigung des Vertrages zu Problemen zwischen den Parteien führen. Diese können von Fragen im Falle von Mängeln am Leasinggegenstand bis zu Streitigkeiten über die Höhe des leasingtypischen Ausgleichsanspruchs bei Rückgabe des Leasinggegenstandes führen.
Der Abschluss von Leasingverträgen ist dabei nicht auf Pkw begrenzt. Es können auch Kopiergeräte oder anderen Maschinen über einen Leasingvertrag finanziert werden.
Sollten bei Ihnen vor Abschluss eines solchen Vertrages, während der Laufzeit oder nach deren Beendigung Fragen aufkommen oder haben Sie bereits eine rechtliche Auseinandersetzung, stehen wir Ihnen gern für die rechtliche Beratung und zur Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.
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