Nachlassabwicklung
Ist jemand verstorben, steht eigentlich die Trauer im Mittelpunkt. Und doch sind wichtige Dinge zu regeln, auch über die eigentliche Beerdigung hinaus. Wir unterstützen und beraten Sie bei der Nachlassabwicklung.
Zum Beispiel ist der Todesfall dem Standesamt zu melden, was in der Regel bereits seitens des Bestattungsinstituts erledigt wird. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob ein Testament vorliegt. Aufgefundene Testamente müssen unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz der/des Verstorbenen abgegeben werden.
Daneben sind Rechnungen zu prüfen und zu bezahlen, Mietverträge zu kündigen, Pkw umzumelden, Versicherungen sind zu kündigen. Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus, sind Sie als Bevollmächtigter sofort handlungsfähig.
Auch ein notarielles Testament wird häufig als Erbnachweis anerkannt, wenn es gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird. Ansonsten benötigt der Erbe zumeist einen Erbschein, der deshalb zügig beantragt werden sollte.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden nachweisen, dass er Erbe ist. Hierfür benötigt er häufig den Erbschein. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht oder bei Notariaten beantragt werden.
Gehört Grundbesitz zum im Nachlass, so ist das Grundbuch zeitnah zu berichtigen und der
Erbe ist in das Grundbuch einzutragen. Auch hierfür benötigt man einen Erbschein, wenn kein notarielles Testament bzw. kein Erbvertrag vorliegt. Erfolgt die Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren ab dem Erbfall, fallen hierfür keine Gerichtsgebühren an.
Sofern die/der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam, entscheidet in der Regel also gemeinschaftlich. Aus dem Nachlass werden die Schulden des Erblassers beglichen und offene Steuern bezahlt. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können berechtigte Ansprüche geltend
machen.
Die Aufteilung des verbleibenden Restnachlasses erfolgt dann durch Einigung aller Erben. Dies nennt man Erbauseinandersetzung.
Aber nicht jede Erbschaft ist auch tatsächlich erwünscht. Ist der Nachlass beispielsweise überschuldet, wird der Erbe regelmäßig die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung erfolgen, bei testamentarischer Erbfolge somit regelmäßig binnen sechs Wochen nach Übersendung des Eröffnungsprotokolls durch das Nachlassgericht.
Wirksam wird eine erklärte Ausschlagung erst mit Zugang der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht. Die Ausschlagung kann bei Notariaten und auch beim Nachlassgericht erklärt werden. Wichtig: Für minderjährige Kinder müssen die sorgeberechtigen Eltern die Ausschlagung erklären. Unter Umständen wird sogar eine familiengerichtliche Genehmigung benötigt. In jedem Fall ist Eile geboten.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Jörg Schwede
Telefon: 05 11 / 35 36 05 - 11 (Sekretariat: Frau Rückrieme)