Pachtrecht
Der Pachtvertrag verpflichtet den Verpächter, die Nutzung des Pachtgegenstandes in bestimmtem Umfang zu gewähren. Gegenstand eines Pachtvertrages können nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Sach- und Rechtsgesamtheiten sein. Erforderlich ist aber, dass Gebrauchsvorteile gewährt werden können.
Unter Umständen sind neben den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zum Pachtrecht auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zubeachten, wie das Bundeskleingartengesetz oder das Budesjagdgesetz bei Pacht einer Jagd.
Der Pachtvertrag stellt ebenso wie der Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis dar, das durch Zeitablauf oder Kündigung beendet wird.
Traditionell findet Pacht in der Gastronomie und der Landwirtschaft statt. Allerdings können auch Nutzungsrechte für eine Software gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr als Pacht ausgestaltet sein.
Haben Sie Fragen dazu, ob auch Ihr abgeschlossener Vertrag oder der beabsichtigte Vertragsschluss dem Pachtrecht unterliegt, wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gern.
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Rechtsanwältin Ninja Lorenz
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