Pflichtteilsrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Pflichtteilsrechts.

Grundsätzlich besteht eine Testierfreiheit. Diese Testierfreiheit wird allerdings durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht begrenzt. Zwar kann der Erblasser seine Erben frei bestimmen und auch seine Verwandten und seinen Ehegatten ausschließen. Das Pflichtteilsrecht wirkt aber ausgleichend zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und den familiären Interessen andererseits.

Der Pflichtteil steht ausschließlich den eigenen Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel), den Eltern und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern des Erblassers zu. Hat der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag Personen aus diesem Kreis beispielsweise ausgeschlossen oder ist der Erbteil beschränkt worden, sind sie pflichtteilsberechtigt. Voraussetzung ist, dass sie nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich Erbe geworden wären.

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, hat aber einen Anspruch gegen den Erben. Zwar bekommt der Pflichtteilserechtigte nicht bestimmte Gegenstände, hat aber über den Pflichtteilsanspruch einen Anspruch auf Geld in Höhe der Pflichtteilsquote am Nachlass. Diese Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Ein Beispiel: Der Sohn des Erblassers ist im Testament als alleiniger Nacherbe bestimmt. Vorerbe ist seine Mutter, die Ehefrau des Erblassers. Weitere Verwandte gibt es nicht. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Sohn kann die Erbschaft annehmen, dann wird er alleiniger Nacherbe. Oder er schlägt sie aus und fordert den Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Erbes (sog. taktische Ausschlagung).

Neben dem Pflichtteilsrecht kann es auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geben, wenn beispielsweise der Nachlass durch Schenkungen verkleinert wurde. Bei der Berechnung solcher Ergänzungsansprüche wird der Wert solcher Schenkungen dem Nachlass zugerechnet. Dieser "fiktive Nachlass" bildet dann die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.

Wollen Sie sich über Ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigter beraten lassen?

Gern erläutern wir Ihre Möglichkeiten. Auch vertreten wir Ihre Interessen, wenn Sie das Pflichtteilsrecht unter Umständen beschränken möchten.

 

Ihr Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Jörg Schwede
Telefon:  05 11 / 35 36 05 - 11 (Sekretariat: Frau Rückrieme)


<< zurück zur Übersicht

 

Neuigkeiten

aus der Kanzlei

Aufgaben - Fristen - Gefahren

Weiterlesen

Rechtsprechung

und alles was Recht ist

Es rollt die dritte Abmahnwelle und auch in diesem Mal ist die RAAG Kanzlei aus Meerbusch daran beteiligt. Nun werden angeblich die Interessen von…

Weiterlesen