Schadensersatzrecht

Haben Sie einen Schmerzensgeldanspruch? Oder sollen Sie Schmerzensgeld zahlen?

Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ist nach § 253 BGB Schmerzensgeld zu leisten. Neben der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall oder eine Straftat, können Schmerzensgeldansprüche auch im Bereich des Arzthaftungsrechtes eine Rolle spielen.

Streitpunkt ist häufig die Höhe des Schmerzensgeldes. Hier bestimmt das Gesetz, dass „eine billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden kann. Was aber ist eine „billige“ also gerechte Entschädigung?

Anhand bisheriger Gerichtsentscheidungen wird versucht, das Schmerzensgeld im Einzelfall zu bestimmen. Dabei haben Richterinnen und Richter einen weiten Ermessensspielraum. Herauszuarbeiten sind deshalb - neben den Gerichtsentscheidungen - verschiedene Bemessungskriterien, wie z.B. die Verletzungsart, die Schwere der Verletzung, die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorlag und wenn ja, von welcher Dauer die Arbeitsunfähigkeit war, ob ein Krankhausaufenthalt notwendig war, ein Dauerschaden eingetreten ist, mit der Verletzung auch eine psychische Beeinträchtigung einhergeht, soziale Belastungsfaktoren vorliegen oder Folgeschäden drohen. Aber auch die Fragen des Mitverschuldens und des Regulierungsverhaltens sind zu berücksichtigen.

Gern beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen! Sprechen Sie uns an!

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Jörg Schwede

Tel. 0511 / 35 36 05 - 11 (Sekretariat: Frau Rückrieme)

 

<< zurück zur Übersicht

Neuigkeiten

aus der Kanzlei

Aufgaben - Fristen - Gefahren

Weiterlesen

Rechtsprechung

und alles was Recht ist

Es rollt die dritte Abmahnwelle und auch in diesem Mal ist die RAAG Kanzlei aus Meerbusch daran beteiligt. Nun werden angeblich die Interessen von…

Weiterlesen