Schönheitsreparaturen

Jedem, der einmal eine Wohnung ge- oder vermietet hat, dürfte der Begriff der Schönheitsreparatur bekannt sein. Als Mieter möchte man sie so wenig wie möglich durchführen müssen, als Vermieter möchte man eine ordentliche Wohnung zurückerhalten.

§ 28 Abs. 4 Satz 3 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) definiert Schönheitsreparaturen wie folgt:

„Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Nicht selten werden Mieter nach einem Auszug zu Arbeiten aufgefordert, die weit über das hinausgehen, was gesetzlich verlangt werden kann.

Dabei muss sich der Mieter zudem folgende Frage stellen: Muss ich diese Arbeiten tatsächlich ausführen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem jüngsten Urteil entschieden, dass der Mieter nur dann die Ausführung von Schönheitsreparaturen schuldet, wenn er entweder in eine renovierte Wohnung eingezogen ist oder für den Fall, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Dieser bemisst sich an dem Umfang der auszuführenden Arbeiten.

Hat der Mieter eine renovierte Wohnung erhalten, hat er sie in einem solchen Zustand mit ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen auch zurückzugeben.

Verweigert der Mieter trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich die Durchführung der Schönheitsreparaturen, kann die Geltendmachung gerichtlich eingefordert oder bei einer Durchführung durch den Vermieter ein entsprechender Zahlungsanspruch geltend gemacht werden.

Sind auch Sie als Mieter oder Vermieter mit solchen Fragestellungen konfrontiert, stehen wir Ihnen gern mit unserem fachlichen Rat zur Verfügung und vertreten Ihre Interessen.

 

 

Ihre Ansprechpartnerin: 

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Telefon 0511/ 35 36 05 - 81

 

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