Wohnungseigentumsrecht

Nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) vom 15.03.1951 kann ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden. Vertraglich kann Sondereigentum begründet werden oder es erfolgt im Wege der Teilungserklärung.

Schwierigkeiten ergeben sich nicht all zu selten bei der Frage, was alles zum Sondereigentum gehört und welchen Kostenübernahmepflichten auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zukommen. Dies gilt insbesondere bei Fragestellungen im Bereich der Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung.

Sie sollten daher sowohl Ihre Rechte als auch Ihre Pflichten als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft kennen. Diese sollten Ihnen gerade bei Fragen von Umwandlung von Gemeinschafts-/Sondereigentum bekannt sein.

Darüber hinaus ist es hilfreich, den Ablauf einer Eigentümerversammlung und die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung zu überblicken, damit Sie ggf. Ihre Rechte daraus geltend machen können. Hierbei beraten wir Sie gern.

Auch in Ihrer Stellung als Verwalter eine Eigentümergemeinschaft stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Telefon: 05 11 / 35 36 05 - 81

 

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